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Krankenversicherung für ausländische Stipendiaten und Gastwissenschaftler

Allgemeine Versicherungsbedingungen - Teil 1

INTERNATIONAL SCIENCE HEALTH CARE PLAN EHIC

Der Versicherungsschutz

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er ersetzt bei einem unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall während eines Forschungsaufenthaltes in Deutschland Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.

2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muß die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch, sofern der Tarif dafür Leistungen vorsieht, die Untersuchung und medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Schwangerschaft, die Entbindung, ein medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch sowie der Tod.

3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Tarif und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des Beitrages, nicht vor Beginn des Aufenthaltes der versicherten Person in Deutschland. Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder vor Zahlung des ersten Beitrages eingetreten sind, wird nicht geleistet.

2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz unmittelbar nach der Geburt, wenn am Tag der Geburt die Mutter beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens einen Monat nach der Geburt rückwirkend zum Geburtstag erfolgt.

§ 3 Versicherbarer Personenkreis

Abschluß und Dauer des Versicherungsvertrages

1. Versicherbar sind Stipendiaten mit ständigem Wohnsitz innerhalb Europas, die in ihrem Heimatland in einem gesetzlichen System der Sozialen Sicherung versichert sind und dies mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) nachweisen. Sie sollten sich zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und beabsichtigen, nach Abschluß der Forschungsarbeiten in ihr Heimatland zurückzukehren. Im Vertrag mit dem Stipendiaten sind zu gleichen Bedingungen auch die Familienangehörigen versicherbar, die vom Stipendiaten wirtschaftlich abhängig sind.

2. Die Versicherung kann bis zu einer Höchstdauer von 4 Jahren beantragt werden. Die Versicherungsdauer soll mit der Stipendiendauer übereinstimmen, wobei auch die Zeit für davor liegende Sprachkurse mit eingeschlossen werden sollte. Zum Nachweis kann eine Stipendienbestätigung gefordert werden.

3. Bei einer Verlängerung des Aufenthaltes, innerhalb der Höchstversicherungsdauer, kann die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer nur verlängert werden, wenn die Verlängerung vor Ablauf des ursprünglichen Versicherungsvertrages schriftlich beantragt wird und der Versicherer dem Verlängerungsantrag ausdrücklich zustimmt.

4. Der Versicherungsvertrag wird durch Annahme des Antrags (Aushändigung des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) abgeschlossen.

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

1. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Allgemeinen Bedingungen und dem Tarif.

2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Heilpraktiker können nicht in Anspruch genommen werden.

3. Arznei- und Verbandmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.

4. Nährmittel, Stärkungsmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Badezusätze gelten nicht als Arzneimittel.

5. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

1. Keine Leistungspflicht besteht für:

1.1. Hilfsmittel begrenzt auf Brillen und Kontaktlinsen;

1.2. Tuberkulose, AIDS und alle damit verbundenen Krankheiten;

1.3. Tropenkrankheiten, z.B.: Malaria, Gelbfieber, Cholera, Ruhr, Lepra;

1.4. Kosten, die vorsätzlich herbeigeführt sind, z.B. durch Selbstmord, Alkoholmissbrauch, Drogenabhängigkeit oder Drogenmissbrauch und durch Geschlechtskrankheiten;

1.5. Behandlung durch Familienangehörige und jede Art von Selbsttherapie;

1.6. Krankheiten und Unfälle, die durch aktive Teilnahme an Kriegen, Aufständen, Unruhen oder kriminellen Handlungen verursacht sind;

1.7. Behandlungskosten, die nach dem Ende des Versicherungsschutzes entstehen. Dies gilt auch für Versicherungsfälle, die schon während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sind;

1.8. Leistungen, Behandlungen und Ausgaben, die nicht ausdrücklich im Versicherungsschein, in den Versicherungsbedingungen und im Tarif genannt und spezifiziert sind.

2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen

1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.

2. Aus den eingereichten Rechnungen und Quittungen müssen sich der Zuzahlungsbetrag und die versicherte Person eindeutig erkennen lassen.

3. Hat eine versicherte Person auch Anspruch auf Leistungen anderer Versicherer oder bestehen Schadenersatzansprüche gegen Dritte, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, die nach der Vorleistung notwendig bleiben. Schadenersatzansprüche sind schriftlich an den Versicherer abzutreten.

4. Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Behandlungsnachweisen zu leisten, es sei denn, er hat begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders.

5. Der Versicherer kann unabhängigen mit der Auszahlung von Krankenversicherungsleistungen vertrauten Spezialisten die Leistungsregulierung übertragen.

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit Ablauf des Versicherungsvertrages, spätestens mit der Beendigung des Aufenthaltes in Deutschland.

§ 8 Beitragszahlung

1. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Die Beiträge sind am Ersten eines jeden Kalendermonats fällig.

2. Beginnt die Versicherung nicht am 1. eines Kalendermonats, ist für den ersten Vertragsmonat nur der anteilige Betrag der ersten monatlichen Beitragsrate zu zahlen.

3. Endet die Versicherung nicht am Monatsende, ist für den letzten Monat nur der anteilige Betrag der monatlichen Rate zu zahlen.

4. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.

5. Die nicht rechtzeitige Zahlung eines Folgebeitrages führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.

§ 9 Obliegenheiten

1. Die Rechnungen und Quittungen sind so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Erstattung einzureichen.

2. Die versicherte Person hat auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht und ihres Umfanges erforderlich ist.

3. Jede Eheschließung mit einer/m deutschen Staatsbürger/in und/oder der Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Der Versicherer ist von der Verpflichtung der Leistung frei, wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten verletzt wird.

§ 11 Versicherungsende

1. Das Versicherungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer, zum Ende des Stipendiums oder zu einem schriftlich mitgeteilten vorzeitigen Ende, je nachdem welches Ereignis früher eintritt.

2. Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, wenn durch unrichtige Angaben oder betrügerische Mittel eine Leistung unberechtigterweise beansprucht oder erhalten wurde.

3. Mit Beendigung der Versicherung des Stipendiaten endet auch die Versicherung seiner Angehörigen.

4. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tag der Eheschließung mit einer/m deutschen Staatsbürger/in und/oder dem Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit.

§ 12 Versicherer

Versicherer des International Science HealthCare Plan - EHIC ist die

DKV Luxembourg S.A.
43, av. J. F. Kennedy
L - 1855 Luxembourg

§ 13 Willenserklärungen und Anzeigen

Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform.
Zur Entgegennahme aller Willenserklärungen und Anzeigen ist bevollmächtigt:




§ 14 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Gerichtsstand ist Luxembourg.
2. Das Versicherungsverhältnis unterliegt dem Recht von
Luxembourg.