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Krankenversicherung für ausländische Stipendiaten und Gastwissenschaftler

Allgemeine Versicherungsbedingungen - Teil 1

SHORT TERM TRAVEL HEALTH INSURANCE

Der Versicherungsschutz

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er ersetzt bei einem in Deutschland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.

2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muß die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.

3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Tarif und den gesetzlichen Vorschriften.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Deutschland.

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des Beitrages und nicht vor Beginn des Aufenthaltes der versicherten Person in Deutschland. Für Versicherungsfälle, die vor Abschluß des Versicherungsvertrages oder vor Zahlung des Beitrages eingetreten sind, wird nicht geleistet.

§ 3 Versicherbarer Personenkreis;

Abschluß und Dauer des Versicherungsvertrages

1. Versicherbar sind Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb Deutschlands für einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland.

2. Die Versicherung kann bis zu einer Höchstdauer von 3 Monaten beantragt werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

3. Der Versicherungsvertrag wird durch Annahme des Antrages (Aushändigung des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) abgeschlossen.

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

1. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Allgemeinen Bedingungen und dem Tarif.

2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Heilpraktiker können nicht in Anspruch genommen werden.

3. Arznei- und Verbandmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.

4. Nährmittel, Stärkungsmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Badezusätze gelten nicht als Arzneimittel.

5. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

1. Keine Leistungspflicht besteht für:

1.1. Vorerkrankungen. Als Vorerkrankungen gelten alle bekannten oder unbekannten medizinischen Tatbestände, die Folge einer Gesundheitsstörung sind, die in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn behandelt wurden, behandlungsbedürftig waren oder diagnostiziert wurden. Diese Definition der Vorerkrankung gilt auch für jegliche Art von chronischen Erkrankungen sowie bestehenden Zahnschäden und Fehlsichtigkeiten.

1.2. Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbrüche und Entbindung;

1.3. Rück- und Überführungskosten;

1.4. Vorsorge (z.B. Krebs-) und medizinische Routineuntersuchungen (einschließlich Impfungen, Atteste);

1.5. Geburtsfehler, erbliche und angeborene Krankheiten;

1.6. Hilfsmittel wie z.B. Prothesen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Bandagen etc.;

1.7. funktionsdiagnostische, parodontologische und endodontische Maßnahmen sowie Inlays, Kronen, Brücken, Zahnersatz und deren Folgen;

1.8. Organtransplantationen und damit im Zusammenhang stehende Kosten;

1.9. Unfruchtbarkeit und extrakorporale Befruchtung;

1.10. Schwangerschaftsverhütungsmittel (z.B. Pille, Spirale) und deren Folgen

1.11. Alle physikalisch-medizinischen Behandlungen:
Krankengymnastik und Übungsbehandlungen, Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Wärmebehandlung, Elektro- und Lichttherapie;

1.12. Behandlung geistiger und seelischer Störungen und alle damit verbundenen Krankheiten;

1.13. Kosmetische Behandlungen (z. B. Warzenentfernungen etc.);

1.14. Tuberkulose, AIDS und alle damit verbundenen Krankheiten;

1.15. Tropenkrankheiten, z.B.: Malaria, Gelbfieber, Cholera, Ruhr, Lepra;

1.16. Kosten, die vorsätzlich herbeigeführt sind, z.B. durch Selbstmord, Alkoholmissbrauch, Drogenabhängigkeit oder Drogenmissbrauch und durch Geschlechtskrankheiten;

1.17. Behandlung durch Familienangehörige und jede Art von Selbsttherapie;

1.18. Krankheiten und Unfälle, die durch aktive Teilnahme an Kriegen, Aufständen, Unruhen oder kriminellen Handlungen verursacht sind;

1.19. Behandlungskosten, die nach dem Ende des Versicherungsschutzes entstehen. Dies gilt auch für Versicherungsfälle, die schon während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sind;

1.20. Leistungen, Behandlungen und Ausgaben, die nicht ausdrücklich im Versicherungsschein, in den Versicherungsbedingungen und im Tarif genannt und spezifiziert sind.

2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen

1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.

2. Die Originalrechnungen (Fotokopien oder Duplikate können nicht akzeptiert werden) sind zusammen mit dem jeweils zugehörigen, vollständig ausgefüllten und vom Arzt unterschriebenen Behandlungsschein einzureichen. Rezepte für Medikamente, die vom Arzt verschrieben sein müssen, sind gemeinsam mit der zugehörigen Arztrechnung einzureichen.

3. Hat eine versicherte Person auch Anspruch auf Leistungen anderer Versicherer oder bestehen Schadenersatzansprüche gegen Dritte, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, die nach der Vorleistung notwendig bleiben. Schadenersatzansprüche sind schriftlich an den Versicherer abzutreten.

4. Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Behandlungsnachweisen zu leisten, es sei denn, er hat begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders.

5. Der Versicherer kann unabhängigen mit der Auszahlung von Krankenversicherungsleistungen vertrauten Spezialisten die Leistungsregulierung übertragen.

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit Ablauf des Versicherungsvertrages, spätestens mit der Beendigung des Aufenthaltes in Deutschland.

§ 8 Beitragszahlung

1. Der Beitrag ist ein Tagesbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Der Gesamtbeitrag ist in einer Summe mit Aushändigung des Versicherungsscheines fällig.

2. Der Beitrag ist an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.

§ 9 Obliegenheiten

1. Jede Krankenhausbehandlung ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens 10 Tage nach ihrem Beginn, schriftlich anzuzeigen. Zudem sind geplante ambulante Operationen sofort schriftlich anzuzeigen.

2. Die Original-Rechnungen sind so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt mit einem vollständig ausgefüllten und unterschriebenem Schadenformular zur Erstattung einzureichen.

3. Die versicherte Person hat auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht und ihres Umfanges erforderlich ist.

4. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

5. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.

6. Jede Eheschließung mit einer/m deutschen Staatsbürger/in und/oder der Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Der Versicherer ist von der Verpflichtung der Leistung frei, wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten verletzt wird.

§ 11 Versicherungsende

1. Das Versicherungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.

2. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tag der Eheschließung mit einer/m deutschen Staatsbürger/in und/oder dem Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit.

3. Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, wenn durch unrichtige Angaben oder betrügerische Mittel eine Leistung unberechtigterweise beansprucht oder erhalten wurde.

§ 12 Versicherer

Versicherer der Short Term Travel Health Insurance ist die

DKV Luxembourg S.A.
43, av. J. F. Kennedy
L - 1855 Luxembourg

§ 13 Willenserklärungen und Anzeigen

Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform.
Zur Entgegennahme aller Willenserklärungen und Anzeigen ist bevollmächtigt:



§ 14 Gerichtstand und anzuwendendes Recht

1. Gerichtsstand ist Luxembourg.

2. Das Versicherungsverhältnis unterliegt dem Recht von Luxembourg.